← Alle Dokumente

Lizenzbedingungen für die kommerzielle Nutzung des EXO Signature Gateway

Version 3.0 — Stand 30. Oktober 2026

Lizenzgeber: Alexander Zarenko - IT Consulting, Triebelsstraße 4, 52066 Aachen (nachfolgend „Lizenzgeber")


Änderungen gegenüber früheren Fassungen


1. Gegenstand und Verhältnis zur Basislizenz

1.1 Diese Bedingungen regeln die entgeltliche Nutzung der Software „EXO Signature Gateway" (nachfolgend „Gateway") oberhalb der Freigrenze der Community Edition.

1.2 Die Software wird unter der PolyForm Internal Use License 1.0.0 bereitgestellt (nachfolgend „Basislizenz"). Diese Bedingungen treten ergänzend hinzu und erweitern das nach der Basislizenz zulässige Nutzungsvolumen. Im Übrigen gilt die Basislizenz unverändert fort.

1.3 Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und der Basislizenz gehen diese Bedingungen vor, soweit sie das zulässige Nutzungsvolumen und die Vergütung betreffen.

1.4 Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB erfolgt nicht.


2. Umfang des Nutzungsrechts

2.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Dauer des Lizenzvertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, das Gateway für die Zahl aktivierter Postfächer zu nutzen, die durch die Freigrenze und die erworbenen Lizenzen abgedeckt ist.

2.2 Die Nutzung erfolgt ausschließlich für eigene interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers im Sinne der Basislizenz.

2.3 Der Lizenznehmer betreibt das Gateway eigenverantwortlich, und zwar entweder in seiner eigenen Umgebung — Infrastruktur, die er kontrolliert, etwa eigene Server oder ein Cloud-Abonnement auf seinen Namen — selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dienstleister, oder als Managed Service in einer fremden Umgebung, betrieben durch den Lizenzgeber oder einen von ihm schriftlich autorisierten Partner (Abschnitt „Operation" der Basislizenz). Aus diesen Bedingungen schuldet der Lizenzgeber keinen Betrieb; ein Managed Service bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2.4 Die Zahl der Lizenzen, die Freigrenze sowie die Zählung aktivierter Postfächer richten sich nach Ziffer 6 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub in der jeweils geltenden Fassung.

2.5 Das Nutzungsrecht besteht unabhängig davon, ob das Gateway an den EXO Signature Hub angebunden ist. Eine Anbindung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Lizenz.

2.6 Der Nachweis des lizenzierten Umfangs erfolgt wahlweise über die Anbindung an den Hub oder über einen vom Lizenzgeber ausgestellten Lizenzschlüssel, der im Gateway hinterlegt wird. Der Lizenzschlüssel weist die lizenzierte Zahl von Postfächern und die Gültigkeitsdauer aus.


3. Laufzeit und Beendigung

3.1 Bei Nutzung mit Hub-Anbindung richten sich Laufzeit und Kündigung nach Ziffer 6.10 bis 6.12 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub. Die Laufzeit folgt der gewählten Zahlungsweise: monatliche Zahlung bedeutet Verlängerung um einen Monat, jährliche Vorauszahlung eine Laufzeit von zwölf Monaten mit Verlängerung um jeweils zwölf Monate. Die Verlängerung erfolgt automatisch; der Lizenznehmer kann den Lizenzvertrag jederzeit und ohne Frist über die Lizenzverwaltung im Gateway beenden. Die Beendigung wirkt sofort, und der bezahlte, aber nicht genutzte Anteil wird taggenau zurückgezahlt.

3.2 Bei Nutzung mit Lizenzschlüssel gilt die auf dem Lizenzschlüssel ausgewiesene Gültigkeitsdauer, in der Regel zwölf Monate. Der Lizenzvertrag endet mit Ablauf dieser Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung erfolgt durch Ausstellung eines neuen Lizenzschlüssels.

3.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform; die Erklärung über die Lizenzverwaltung im Gateway genügt.

3.4 Mit Beendigung des Lizenzvertrags endet das nach Ziffer 2.1 eingeräumte erweiterte Nutzungsrecht. Der Lizenznehmer ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Zahl aktivierter Postfächer auf die Freigrenze der Community Edition zurückzuführen oder erneut Lizenzen zu erwerben.

3.5 Das Nutzungsrecht nach der Basislizenz im Umfang der Freigrenze bleibt von der Beendigung unberührt.

3.6 Bei vorzeitiger Beendigung gilt die Rückzahlungsregelung nach Ziffer 6.11 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub: der nicht genutzte Anteil wird taggenau zurückgezahlt. Das gilt für beide Zahlungsweisen — auch bei monatlicher Zahlung wird der angebrochene Monat nicht voll berechnet.

Für Lizenzschlüssel ohne Hub-Anbindung (Ziffer 3.2) erfolgt keine Erstattung; dort wird im Voraus für die gesamte Laufzeit abgerechnet.


4. Vergütung

4.1 Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach den im EXO Signature Hub ausgewiesenen, jeweils gültigen Preisen.

4.2 Abrechnungsintervall und Nachlässe richten sich nach Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub sowie der jeweils gültigen Preisliste.

4.3 Der Lizenzgeber kann die Preise mit Wirkung für künftige Abrechnungszeiträume ändern. Geänderte Preise gelten für den Lizenznehmer erst, wenn er ihnen im Gateway ausdrücklich zustimmt; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Für den bereits bezahlten Abrechnungszeitraum bleibt es beim vereinbarten Preis. Stimmt der Lizenznehmer nicht zu, wird die Lizenz nicht weiter verlängert und der Lizenzvertrag endet mit Ablauf des bezahlten Zeitraums; Ziffer 6.11 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub gilt entsprechend.


5. Aktualisierungen

5.1 Der Lizenznehmer ist während der Laufzeit des Lizenzvertrags berechtigt, alle vom Lizenzgeber veröffentlichten Versionen des Gateways zu nutzen.

5.2 Ein Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Aktualisierungen, auf Weiterentwicklung, auf Erhalt bestimmter Funktionen oder auf Veröffentlichung innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht nicht.

5.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, Funktionen zu ändern oder zu entfernen, soweit dies den Lizenznehmer nicht unangemessen benachteiligt.

5.4 Der Lizenznehmer ist für Einspielung und Prüfung von Aktualisierungen selbst verantwortlich.


6. Nachweis der Lizenzkonformität

6.1 Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die Zahl aktivierter Postfächer den lizenzierten Umfang nicht überschreitet.

6.2 Der lizenzierte Umfang ergibt sich aus der Hub-Anbindung oder aus dem im Gateway hinterlegten Lizenzschlüssel. Die Zahl der tatsächlich aktivierten Postfächer wird dagegen nicht erhoben; das Gateway übermittelt sie nicht (Ziffer 4.3 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub).

6.3 Der Lizenzgeber erhebt die Zahl aktivierter Postfächer nicht und fordert sie auch nicht an. Ergibt sie sich aus Unterlagen, die der Lizenznehmer von sich aus übermittelt, darf der Lizenzgeber diese Angabe verwenden (Ziffer 6.8 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub).

6.4 Wird eine Überschreitung festgestellt, erwirbt der Lizenznehmer die erforderlichen Lizenzen ab dem Monat der Feststellung. Eine Nachforderung für zurückliegende Zeiträume erfolgt nicht (Ziffer 6.9 der Nutzungsbedingungen für den EXO Signature Hub).

6.5 Der Lizenzgeber führt keine Zugriffe auf Systeme des Lizenznehmers durch.


7. Pflichten des Lizenznehmers

7.1 Der Lizenznehmer unternimmt keine Versuche, Lizenz- oder Zählmechanismen zu umgehen, zu manipulieren oder zu deaktivieren.

7.2 Der Lizenznehmer entfernt keine Urheberrechts-, Lizenz- oder Herkunftshinweise aus der Software.

7.3 Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Vermietung oder Bereitstellung der Software an Dritte ist nicht gestattet. Die Basislizenz bleibt insoweit maßgeblich. Der Betrieb nach Ziffer 2.3 gilt nicht als Bereitstellung an Dritte.

7.4 Der Lizenznehmer darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers übertragen.


8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Die Software wird wie besehen bereitgestellt. Der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss der Basislizenz gilt fort.

8.2 Ergänzend gilt: Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien.

8.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach begrenzt auf die Summe der in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Lizenzgebühren, mindestens jedoch auf 5.000 EUR.

8.4 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust.

8.5 Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden aus dem Betrieb des Gateways durch den Lizenznehmer, insbesondere nicht für Ausfälle des Mailflusses, fehlerhafte oder unterbliebene Signaturen, Kompromittierung privater Schlüssel oder Verlust von E-Mail-Daten.

8.6 Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist damit nicht verbunden.


9. Änderung dieser Bedingungen

9.1 Der Lizenzgeber kann diese Bedingungen ändern, soweit die Änderung durch Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung oder durch Weiterentwicklung der Software veranlasst ist und den Lizenznehmer nicht unangemessen benachteiligt.

9.2 Der Lizenzgeber zeigt die geänderte Fassung im Gateway an und weist den Lizenznehmer zusätzlich per E-Mail an die hinterlegte Adresse darauf hin.

9.3 Änderungen werden erst wirksam, wenn der Lizenznehmer ihnen im Gateway ausdrücklich zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Es gibt weder eine Widerspruchsfrist noch eine Zustimmungsfiktion. Bis zur Zustimmung gilt die bisherige Fassung fort.

9.4 Stimmt der Lizenznehmer nicht zu, wird die Lizenz nicht weiter verlängert und der Lizenzvertrag endet mit Ablauf des bezahlten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Nutzungsrecht nach der Basislizenz im Umfang der Freigrenze bleibt unberührt (Ziffer 3.5).


10. Schlussbestimmungen

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Aachen.

10.3 Erfüllungsort ist Aachen.

10.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

10.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

10.6 Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.


Version 3.0 — 30. Oktober 2026